Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung:
Der Antrag auf Anmeldung eines Standes ist innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung des Anmeldeformulars zu stellen. Die Anmeldung ist als Antrag auf Abschluß eines Mietvertrages nur dann rechtswirksam, wenn der vollständig ausgefüllte Vordruck beim u. g. Veranstalter eingegangen ist. Der Besteller hat eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Zusendung der verbindlichen Anmeldung.

2. Anerkennung:
Mit der Unterzeichnung der verbindlichen Anmeldung, erkennt der Besteller die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” für sich und seinen Beauftragten als verbindlich an. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Einhaltung der arbeits-, gewerbe- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung. Ebenfalls sind anerkannt und ohne Einschränkungen, die “Allgemeinen Bedingungen” der jeweiligen Hallen bzw. Freigelände-Vermieter-Gesellschaften oder Privateigentümer nach dem jeweils neusten Stand. Diese gesonderten Bedingungen können jeweils vom Besteller eingefordert werden.

3. Zulassung:
Über die Zulassung des Bestellers, des Ausstellungsgutes und des Handverkaufs entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, nicht schriftlich gemeldete, nicht zugelassene und gebrauchte Waren von der Ausstellung auszuschließen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der verbindlichen Anmeldung des Bestellers und der darauf folgenden Bestätigung bzw. Rechnung durch den Veranstalter ist der Mietvertrag geschlossen. Der Widerruf des Mietvertrages durch den Veranstalter ist gegeben, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung verändert haben. Der Veranstalter ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages fällig. Der Veranstalter ist bei berechtigten Beanstandungen auf die angebotene Ware oder Arbeitsweisen beteiligter Firmen befugt, unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen Messe/Ausstellungsverkauf sicherzustellen. Sollten die Anweisung des Veranstalters aufgrund der Beanstandung vom Mieter nicht befolgt werden, kann Dieser in letzter Konsequenz den Stand schließen und den Mieter vom Ausstellungsgelände verweisen. Aufgrund sicherheitsrechtlichen Vorschriften gegenüber den Messebesuchern, kann ein derartiger Verweis und der daraus resultierende Standabbau, erst nach Abschluß des jeweiligen Ausstellungstages erfolgen.

4. Unvorhersehbare Ereignisse:
Der Veranstalter ist bei Eintritt eines unvorhersehbarem Ereignisses, das die planmäßige Durchführung der Messe/Ausstellung unmöglich macht und nicht von ihm zu vertreten ist (höhere Gewalt) berechtigt, die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen oder zeitlich zu verlegen oder zu verkürzen. Im Fall der Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor Veranstaltungsbeginn, werden aufgrund der Vorlaufkosten 25% der Standmieten erhoben. Bei einer Absage in den letzten sechs Wochen erhöht sich der Unkostenbetrag auf 50% zuzüglich der auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten. Muss die Messe/Ausstellung wegen höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, werden Standmiete und alle vom Aussteller veranlaßten Kosten in voller Höhe zur Zahlung fällig. Bei zeitlicher Verlegung der Messe/Ausstellung kann der Aussteller gegen Nachweis, daß sich für ihn eine Terminüberschneidung mit anderen fest belegten gleichartigen Veranstaltungen ergibt, Vertragsauflösung s. o. beanspruchen. Eine Verkürzung der Messe berechtigt nicht zur Entlassung aus dem Mietvertrag, sie begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Standmiete. Der Veranstalter verpflichtet sich, derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenwirken mit den örtlichen Zuständigkeiten und Gremien frühst möglichst bekannt zu geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Seiden ausgeschlossen.

5. Rücktritt:
Der Antrag auf ausnahmsweisen Rücktritt vom Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der Einverständniserklärung vom Veranstalter. Beide Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Ein kurzfristiger Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Messebeginn ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Vertrag werden 50 % der Standmiete und alle vom Aussteller veranlassten Kosten zur Zahlung fällig. Der Aussteller hat das Recht den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag von der anderweitigen Vermietung des Standes abhängig machen. Im Fall der Neuvermietung haftet der Erstaussteller für die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zuzüglich der durch ihn veranlassten Kosten. Ist eine anderweitige Vermietung nicht möglich, ist der Veranstalter berechtigt zur Wahrung des Gesamtbildes der Veranstaltung, einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand einzuweisen oder den Stand in anderer Weise sinnvoll zu nutzen. Diese Nutzung kann ggf. kostenlos erfolgen. Insoweit hat der Mieter keinen Anspruch auf Mietpreisminderung. Kosten für Dekorationen und/oder anderweitige Nutzung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des aus dem Vertrag Entlassenen.

6. Standmiete:
Die Standmiete beinhaltet die mietweise Überlassung der Standflächen für den Zeitraum der Messe/Ausstellung sowie während der Auf- und Abbauzeiten. Die Mietpreise für die Versorgung des Ausstellungsstandes mit elektrischen Anschlüssen, Gas, Wasser und Abwasseranschluß werden dem Aussteller mit den technischen Unterlagen bekannt gegeben. Besteht aufgrund der technischen Ausstattung der Ausstellungshalle bzw. Geländes nicht die Möglichkeit, die anfallenden Kosten nach dem tatsächlichem Verbrauch zu berechnen, so werden diese Kosten prozentual nach qm Größe der Standfläche erhoben.

7. Fälligkeit und Zahlungsverzug:
Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug vor Messebeginn  zu leisten nach Erhalt der Rechnung  und Auftragsbestätigung,  bis 4 Wochen vor der Veranstaltung. Gegebenenfalls können vom Veranstalter anstelle einer Rechnungsstellung adäquate a Konto-Zahlungen auf die endgültige Rechnungsstellung verlangt werden. Rechnungen für Sonderleistungen sind sofort nach Rechnungseingang zahlbar, das gleiche gilt für Rechnungen, die weniger  als sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz erhoben. Nicht voll bezahlte Stände können vom Veranstalter nach fruchtloser Mahnung und erfolgter Ankündigung anderweitig vergeben werden. Voraussetzung für den Bezug des Standplatzes ist die termingerechte Zahlung der Standmiete. Der Veranstalter ist zur Entlassung des Ausstellers aus dem Vertrag berechtigt wenn er trotz zweimaliger Mahnung in Zahlungsverzug steht. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Rücktrittsgebühr von 50 % der Standmiete zu zahlen. Der Veranstalter steht für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten ein Vermieterpfandrecht an dem eingebrachten Messe/Ausstellungsgut zu. Für unverschuldete Beschädigung und Verluste haftet der Veranstalter nicht. Nach schriftlicher Ankündigung kann der Veranstalter anstelle des Pfandrechts, das Stand– und Ausstellungsgut- mit der hiermit bereits erfüllten Zustimmung des Ausstellers- freihändig d. h. ohne gerichtliche Entscheidung oder Beziehung eines Gerichtsvollziehers bzw. amtlich bestellten Auktionators an sich nehmen und bis zur Tilgung aller Verpflichtungen des Ausstellers verwerten. Kosten, Aufwendungen und Auslagen, die durch die Verwertung entstehen, gehen zu Lasten des Ausstellers. Der Veranstalter hat bei Nichterfüllung des Ausstellers das Recht, auf dessen Kosten das Stand- und Ausstellungsgut zu entfernen und unterzubringen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die eingebrachten Sachen unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder dessen unbeschränkter Verfügungsgewalt unterliegen.

8. Gesamtschuldnerische Haftung:
Mehrere Mieter eines gemeinsamen Standes haften für alle finanziellen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis gesamtschuldnerisch. Bereits in der Anmeldung haben sie gegenüber dem Veranstalter einen Bevollmächtigten zu benennen, der zur Aufgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen rechtlich befugt ist.

9. Standzuteilung:
Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter unter Berücksichtigung besonderer Wünsche des Ausstellers entsprechenden Vorgaben des Messe und Ausstellungsthemas, der örtlichen Gegebenheiten und der fachspezifischen Inhalte. Der Anmeldezeitpunkt begründet für sich keine Priorität. Die Bekanntgabe der Standnummer wird dem Aussteller zusammen mit dem Lageplan über die Gesamtaufteilung der Halle/Freifläche schriftlich bestätigt. Der letzt Plan, den der Aussteller mit den technischen Unterlagen erhält, ist maßgeblich. Änderungen des bekannt gegebenen Standortes, die Lage, Art und Maße des Standes betreffend, sind vom Veranstalter unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Beanstandungen wegen Lage, Form und Größe des zugeteilten Standes sind binnen acht Tagen dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen; sie sind ausgeschlossen, wenn der Stand später als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bestellt wurde. Für nicht ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand gemeldeten Stände können sich aus technischen Gründen geringfügige Beschränkungen ergeben. Sie dürfen in Breite und Tiefe höchstens 10cm betragen. Eine Minderung wird hierdurch nicht begründet. Ergibt sich aus zwingenden Gründen eine Verlegung des Standes, hat der Veranstalter einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Innerhalb von 2 Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Verlegung ist der Aussteller berechtigt, ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der neue Standort nur unwesentlich in der selben Halle verändert hat. Der Veranstalter behält sich vor, aus zwingenden technischen oder Sicherheitsgründen die Ein- und Ausgänge, Durchgänge und Notausgänge zu verlegen.

10. Gestaltung und Ausstattung des Standes:
Der werbewirksamen Ausstattung des Standes ist größter Wert beizumessen. Jeder Aussteller ist verpflichtet seinen Stand unter genauer Angabe der Firmenanschrift bzw. des Amtssitzes oder Vereinsnamen sichtbar zu kennzeichnen. Im Interesse eines guten Gesamtbildes sind die Richtlinien vom Veranstalter über die Ausstattung der Stände zu beachten. Bei eigenem Standaufbau können zur Wahrung der Einheitlichkeit Entwürfe verlangt werden, die maß- und farbgerecht die Gestaltungsidee wiedergeben. Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste Einbauten dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden. Der ständige Zugang zu Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sind sicherzustellen. Auf Verlangen vom Veranstalter ist ein Messestand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen. Sofern der Aufforderung zur Änderung nicht nachgekommen wird, hat der Veranstalter das Recht, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu ändern, zu entfernen oder zu schließen. Bei Schließung des Standes ist die Rückerstattung der Standmiete ausgeschlossen.

11. Feuersicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen:
Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Feuerschutz und Unfallverhütungsvorschriften. An Maschinen und Geräten sind – soweit erforderlich – Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Gasflaschen oder andere feuergefährliche Stoffe sind außerhalb der Hallen zu lagern. Bei Erlaß eines allgemeinen oder auf bestimmte Räume beschränkten Rauchverbotes sind die feuerpolizeilichen Anordnungen strikt einzuhalten.

12. Standbetreuung und Reinigung:
Während der Öffnungszeiten der Messe/Ausstellung ist der Aussteller verpflichtet, seinen Stand mit sachkundigem Personal zu besetzen und die angemeldeten Ausstellungsgegenstände vorzuhalten. Die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge obliegt dem Veranstalter. Der Aussteller ist für die Reinigung seines Standes täglich verantwortlich.

13. Versorgungsanschlüsse:
Der Veranstalter trägt die Kosten der allgemeinen Beleuchtung. Er haftet nicht für Unterbrechungen und Leistungsschwankungen der Gas, Wasser und Stromanschlüsse.

14. Wiederinstandsetzung des Ausstellungsplatzes:
Der Aussteller haftet für Beschädigungen an Wänden, Fußböden oder den miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Standbegrenzungswänden, sowie vom Mietmobilar oder sonstiges Material.

15. Bewachung:
Der Veranstalter übernimmt die Bewachung des Geländes einschließlich der Hallen. Er übernimmt jedoch keinerlei Haftung für Verluste und Beschädigungen. Dieses gilt insbesondere während der Auf- und Abbauzeiten.

16. Haftung:
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Einbruch/Diebstahl am Ausstellungsgut oder der Standausrüstung. und deren möglichen Folgeschäden. Der Veranstalter haftet ausschließlich für Sach- und Personenschäden für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Ausgeschlossen von dieser Haftung sind die Gastronomiebetriebe. Hier haften die Betreiber eigenständig.

17. Versicherung:
Es wird den Ausstellern angeraten, das Messe- und Ausstellungsgut auf eigene Kosten über Ihre Betriebsversicherungen zu versichern.

18. Hausrecht:
Im Veranstaltungsgelände übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Eine etwaige Hausordnung ist für alle Teilnehmer und Besucher verbindlich. Übernachtungen im Gelände sind verboten.

19. Werbung:
Werbemaßnahmen sind nur innerhalb des Standes zulässig, dies gilt vornehmlich für Druckerzeugnisse und Werbematerial für die Messebesucher. Andere Werbemöglichkeiten bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.

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Veranstalter:
MesseCom Süd
J. Bürschel
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Telefax: +49 (0) 2741 - 933 446
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